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Beide Dienstleistungen werden finanziell schnelll entlohnt und belohnt.

Makler

Der Makler bekommt sein Geld über § 652 BGB, also nach der erfolgreicher Unterzeichnung eines Kaufvertrages.

  • Es wurde ein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen.
  • Der Makler hat eine Maklertätigkeit erbracht (Nachweis und/oder Vermittlung)
  • Es wurde ein Kaufvertrag  abgeschlossen.
  • Die Maklertätigkeit war Ursache für den Vertragsabschluss.

 

 

 

 

Private Vermittler,

d.h. Provision, eine freundschaftliche einmalige Dienstleistung.

Sie stellen eine Rechnung und wir bezahlen schnell nach erfolgreicher Unterzeichnung eines Kaufvertrages.

  • Sie stellen privat eine Vermittlungs -Rechnung
  • Sie müssen kein Gewerbe anmelden
  • Sie müssen keine Mwst ausweisen und abführen
  • Sie müssen den Rechnungsbetrag versteuern

Da es sich um eine einmalige Vermittlungsleistung handelt, die nicht in einem Rahmen einer ausgeübten selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt, liegen insofern keine Einkünfte i.S. der vorgangigen Einkunftsarten 1 – 6, sondern sog. Sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG (gelegentliche Vermittlung) vor. Das bedeutet, sie müssen die Provision als Sonstige Einkünfte (Anlage SO zur Einkommensteuererklärung) erfassen.

Wegen der Einmaligkeit des Vorganges sind Sie auch umsatzsteuerlich nicht Unternehmer, schulden also keine Umsatzsteuer, dürfen allerdings auch keine Umsatzsteuer auf dem Abrechnungspapier (Rechnung) ausweisen.

Bei den oben angeführten Leistungen handelt es sich um privat durchgeführte Arbeiten. Unter Berücksichtigung der Kleinunternehmerregelung § 19 UStG erfolgt die Verrechnung somit umsatzsteuerbefreit.

Sie müssen kein Gewerbe anmelden.

Da es sich um einen einmaligen Vorgang im nicht erwerbsmäßigen Bereich handelt, kommt auch keine Gewerbeanmeldung  in Betracht. Diese würde überdies den Anschein erwecken, dass Sie die Vermittlungstätigkeit nachhaltig, also mit Wiederholungsabsicht ausüben.